Satzung des TechAachen e.V.


§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen TechAachen.
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz “e.V.”
  3. Der Sitz des Vereins ist Aachen.

§ 2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist
    • (a) die Förderung von Wissenschaft und Forschung;
    • (b) die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe; weiterhin ist der Verein eine Mittelbeschaffungskörperschaft nach § 58 AO.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    • (a) Förderung der Zusammenarbeit regional ansässiger Organisationen, die im Sinne der Vereinszwecke tätig sind, u.a. die sog. technischen studentischen Eigeninitiativen der RWTH Aachen und der FH Aachen;
    • (b) die Beschaffung von Mitteln und deren Weiterleitung zur Förderung der steuerbegünstigten Zwecke im Sinne der Absätze § 3.2 (a) und § 3.2 (b);
    • (c) Förderung des Dialogs zwischen Organisationen und der Öffentlichkeit, der Politik, der Wirtschaft, den Hochschulen und Forschungseinrichtungen in der Region;
    • (d) Durchführung und Förderung von Informationsveranstaltungen und Bildungsveranstaltungen, insbesondere in den Bereichen Ingenieurwesen, Marketing, Recht, Buchführung.
    • (e) Schaffung einer Plattform für das Umsetzen gemeinnütziger Projekte im Sinne der Absätze § 3.2 (a) und § 3.2 (b). Diese sind insbesondere Entwicklungen in den Bereichen Ingenieurwesen, Marketing, Recht, Buchführung.
  4. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.

§ 4 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§ 6 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Mitgliedschaft

Es gibt drei Arten von Mitgliedern:

  1. Körperschaften, die einen gemeinnützigen Zweck gemäß § 52 AO verfolgen; Diese Mitglieder werden reguläre Mitglieder genannt und haben ein Stimmrecht.
  2. Natürliche oder juristische Personen als Ehrenmitglieder. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.
  3. Natürliche oder juristische Personen als Fördermitglieder. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.

§ 8 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Über die Aufnahme eines ordentlichen Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.
  2. Über die Aufnahme von Fördermitgliedern entscheidet der Vorstand.
  3. Ehrenmitglieder werden durch einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt.
  4. Der Antrag auf Fördermitgliedschaft darf durch den Vorstand unbegründet abgelehnt werden. Die Mitglieder müssen innerhalb von 14 Tagen über den Antrag informiert werden.

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  3. Ein außerordentlicher Austritt ist jederzeit aufgrund einer Satzungsänderung oder einer Mehrbelastung durch eine geänderte Beitragsordnung möglich. Der Austritt gilt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweiligen Änderung und ist spätestens bis 3 Monate nach Bekanntgabe der Änderung einzureichen.
  4. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere
    • (a) ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten,
    • (b) die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder
    • (c) Beitragsrückstände von mindestens 6 Monaten oder 3 Mitgliedsbeiträge
  5. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
  6. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist.
  7. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten.
  8. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
  9. Das ausscheidende Mitglied verliert jeden Anspruch auf das Vermögen des Vereins.
  10. Die bis zum Austritt entstandenen Verpflichtungen gegenüber dem Verein bleiben bestehen.
  11. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten. Über Rückzahlung oder Rückgabe der eingezahlten Kapitalanteile oder geleisteten Sacheinlagen entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 10 Beiträge

  1. Von regulären Mitgliedern werden keine Beiträge erhoben.
  2. Von Fördermitgliedern können Beiträge erhoben werden.
  3. Näheres regelt die Beitragsordnung, diese wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 11 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Die Teams
  4. Der Beirat

§ 12 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
  2. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere
    1. die Wahl und Abwahl des Vorstands,
    2. Entlastung des Vorstands,
    3. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
    4. Wahl der Kassenprüfer/innen,
    5. Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit in der Beitragsordnung,
    6. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
    7. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
    8. Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen,
    9. Berufung von Teams,
    10. Festsetzung einer Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung
    11. Festsetzung einer Geschäftsordnung des Vorstandes
    12. Festsetzung einer Geschäftsordnung des Beirats
    13. Festsetzung einer Finanzordnung
    14. Festsetzung einer Nutzungsordnung von Vereinsbesitz
    15. sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
  3. Im erstem Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
  4. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich oder per E-Mail unter Angabe von Gründen verlangt.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich, oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
  6. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens oder der Mail folgenden Tag.
  7. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Adresse gerichtet war.
  8. Soll der Vorstand entlastet werden ist der Einladung ein Kassenprüfbericht der Kassenprüfer/innen beizulegen.
  9. Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern ein Rechenschaftsbericht durch den Vorstand vorzulegen. Der Rechenschaftsbericht umfasst alle wesentlichen Tätigkeiten des Verein und des Vorstands, insbesondere:
    1. die Verwendung des Vereinsvermögens
    2. die Aufnahme von Fördermitgliedern
    3. die Erfüllung des Vereinszwecks gemäß § 3.2 im Geschäftsjahr
  10. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich oder per E-Mail beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
  11. Anträge
    1. über die Abwahl des Vorstands
    2. über die Änderung der Satzung
    3. über die Auflösung des Vereins
    4. über die Änderung der Beitragsordnung
    5. über die Aufnahme von Mitgliedern
    die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  12. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  13. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
  14. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist eine anwesende natürliche Person zum Schriftführer zu wählen.
  15. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich, fernmündlich, oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
  16. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  17. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  18. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
  19. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  20. Das Protokoll ist innerhalb von 14 Tagen schriftlich oder per E-Mail an die Mitglieder zu versenden.
  21. Auf der Mitgliederversammlung wird eine natürliche und anwesende Person zum Wahlleiter gewählt.
  22. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung.

§ 13 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus
    1. dem/der 1., 2. und 3. Vorsitzenden
  2. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Der geschäftsführende Vorstand ist befugt Vorstandsmitglieder in bestimmten Bereichen Einzelvertretungsbefugnis zu erteilen.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt.
  4. Vorstandsmitglieder sind natürliche Personen.
  5. Vorstandsmitglieder müssen durch ein Mitglied auf der Mitgliederversammlung zur Wahl vorgeschlagen werden.
  6. Der Vorstand kann außerhalb der regulären Wahlen nur aus wichtigem Grund abgewählt werden und durch einen Neuen ersetzt werden. Wichtige Gründe sind insbesondere:
    1. ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten
    2. die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten
    3. Rücktritt vom Amt
    4. Geschäftsunfähigkeit durch Krankheit oder Unauffindbarkeit.
  7. Wiederwahl ist zulässig.
  8. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  9. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. die Führung der Geschäfte des Vereins,
    2. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
    3. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
    4. die Verwaltung über das Vereinsvermögens,
    5. die Anfertigung eines schriftlichen Jahresberichts,
    6. die Berufung von Teams.
    Bei alle Aufgaben und Verpflichtungen hat der Vorstand die Entscheidungsbefugnis bis einschließlich 5000,- Euro. Darüberhinausgehende Entscheidungen und Verpflichtungen unterliegen der Beschlussfassung der geschäftsführenden Versammlung.
  10. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und die Vereinsmitglieder über diese zu informieren.
  11. Der Vorstand kann zur Erledigung der laufenden Geschäfte eine oder mehrere Personen berufen, diese werden im Rahmen seiner Weisung tätig.
  12. Der Vorstand haftet nur für grobe Fahrlässigkeit.
  13. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.

§ 14 Geschäftsführende Versammlung

  1. Die Geschäftsführende Versammlung ist die Versammlung der regulären Mitglieder. Sie wird vom geschäftsführenden Vorstand nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von mindestens fünf oder ein Drittel der regulären Mitglieder (die jeweils kleinere Zahl ist maßgebend) einberufen. Die Einberufung erfolgt über das Protokoll der letzten Sitzung, die Webseite oder per Mail mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin.
  2. Die Geschäftsführende Versammlung berät und beschließt alle Vereinsangelegenheiten, welche nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand vorbehalten sind. Der Vorstand ist an Beschlüsse der geschäftsführenden Versammlung gebunden.
  3. Eine Geschäftsführende Versammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist und wenn mindestens fünf oder ein Drittel der regulären Mitglieder (die jeweils kleinere Zahl ist maßgebend) teilnehmen. Die Teilnahme kann auch über Telekommunikationsdienste (z.B. Skype o.ä.) erfolgen.
  4. Die geschäftsführende Versammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Stimmberechtigten. Die Stimmberechtigung ist auf die regulären Mitglieder beschränkt.

§ 15 Teams

  1. Teams können von der Mitgliederversammlung und dem Vorstand zur Erledigung von mindestens einer bestimmten Aufgabe berufen werden.
  2. Durch die Mitgliederversammlung sowie den Vorstand kann eine Änderung der bestimmten Aufgabe aufgetragen werden. Bei Änderung der Aufgabe sind Teammitglieder berechtigt das Team zu verlassen.
  3. Teams sind gegenüber dem bestehenden Vorstand rechenschaftspflichtig.
  4. Mitglieder von Teams können natürliche Personen, juristische Personen und Amtsträger qua officio werden.
  5. Teammitglieder können unter Erklärung Ihres Einverständnisses durch die Mitgliederversammlung, den Vorstand oder das Team selbst berufen werden.
  6. Zu der zugeordneten Aufgabe gesellen sich Folgende:
    • (a) Benennung einer Ansprechperson für die restlichen Organe des Vereins.
    • (b) Festlegung einer Geschäftsordnung.
  7. Mitglieder von Teams können sowohl auf eigenen Wunsch, durch Beschluss der Mitgliederversammlung, des Vorstandes oder des Teams abberufen werden.
  8. Näheres regelt die Geschäftsordnung für Teams.

§ 16 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer/innen.
  2. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
  3. Die Kassenprüfer/innen dürfen nicht Angehörige desselben Mitglieds gemäß § 7.1 wie die Vorstände sein.
  4. Wiederwahl ist zulässig.
  5. Soll der Vorstand entlastet werden, ist der Mitgliederversammlung eine Woche vor deren Zusammentreten ein Kassenprüfbericht vorzulegen.

§ 17 Datenschutz

Näheres regelt die Datenschutzerklärung.

§ 18 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine oder mehrere steuerbegünstigte Körperschaften zwecks Verwendung zur Förderung von Wissenschaft und Forschung, sowie Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.

Die Satzung wurde am 15.01.2020 im Rahmen der Mitgliederversammlung beschlossen.

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